Am 10.07.2015 hat der Bundesrat der Erhöhung mehrerer steuerlicher Freibeträge bzw. des Kindergeldes zugestimmt. Eltern können sich somit auf eine rückwirkende Erhöhung des Kindergeldes, des Kinder- und Grundfreibetrags sowie des Kinderzuschlags zum 01.01.2015 freuen.

Am 10.07.2015 hat der Bundesrat der Erhöhung mehrerer steuerlicher Freibeträge bzw. des Kindergeldes zugestimmt. Eltern können sich somit auf eine rückwirkende Erhöhung des Kindergeldes, des Kinder- und Grundfreibetrags sowie des Kinderzuschlags zum 01.01.2015 freuen. Bereits im Januar 2016 erhöht sich das Kindergeld erneut.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und die damit verbundenen Folgen geben:

Das Kindergeld erhöht sich, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich, in zwei Schritten, zunächst rückwirkend zum Januar 2015. Eltern können spätestens im Oktober 2015 mit Nachzahlungen rechnen. Im Januar 2016 erfolgt dann die zweite Erhöhung.

  bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 ab 01.01.2016

1. und 2. Kind

184 €

188 €

190 €

3. Kind

190 €

194 €

196 €

ab 4. Kind

215 €

219 €

221 €

 

Durch die Erhöhung des Kindergeldes ändern sich auch die Unterhaltsansprüche. Alleinerziehenden Eltern steht demnach ab dem 01.08.2015 ein höherer Anspruch an Unterhaltsleistungen zu.

 

Düsseldorfer Tabelle ab 01. August 2015 (gültig ab 01.08.2015)

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
Prozent Bedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-5 6-11 12-17 ab 18    
1. bis 1.500 328 376 440 504 100 880/ 1.080
2. 1.501-1.900 345 395 462 530 105 1.180
3. 1.901-2.300 361 414 484 555 110 1.280
4. 2.301-2.700 378 433 506 580 115 1.380
5. 2.701-3.100 394 452 528 605 120 1.480
6. 3.101-3.500 420 482 564 646 128 1.580
7. 3.501-3.900 447 512 599 686 136 1.680
8. 3.901-4.300 473 542 634 726 144 1.780
9. 4.301-4.700 499 572 669 767 152 1.880
10. 4.701-5.100 525 602 704 807 160 1.980

Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

Für Unterhaltspflichtige, die Kinder zwischen 0-5 Jahren haben, erhöht sich der zu zahlende Betrag ab dem 01.08.2015 um 11 EUR und ab dem 01.01.2016 um weitere 3 EUR. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres erhalten 12 EUR (im Januar 2016 weitere 5,00 EUR) mehr und in der dritten Altersstufe bis zur Volljährigkeit gibt es 14 bzw. 6 Euro mehr im Monat.

Insofern sollten Unterhaltsberechtige, sofern seitens des Unterhaltsschuldners keine Anpassung vorgenommen wird, diesen schriftlich zur Zahlung auffordern. Sollte keine Reaktion erfolge, unterstützen wir Sie gern bei allen weiteren Schritten.

Liegt eine Urkunde oder ein anderer Titel vor, welcher die Höhe des Unterhaltes festschreibt, sollten Unterhaltsberechtigte unabhängig von den obigen Erwägungen regelmäßig überprüfen, ob der Unterhalt laut Urkunde / Titel noch aktuell bzw. passend ist:

Sämtliche Unterhaltstitel sind – in der Regel etwa aller 2 Jahre – überprüf- und änderbar.

Sind wesentliche Änderungen der Gegebenheiten eingetreten, so z. B. geänderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, welche zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht absehbar waren, kommt ggf. eine Anpassung in Betracht.

Gern beraten und unterstützen wir Sie auch in diesem Bereich.