Auch wer krank ist, hat Anspruch auf den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohn, welcher sich aus dem Tarifvertrag ergibt.

Mit Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 des BGH sind nunmehr die Rechte eines Passagiers bei einer Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen gestärkt.

Grundsätzlich gilt, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausführung einen Führerschein benötigen, einen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG darstellt.