Häusliches Arbeitszimmer – Abzug von Aufwendungen

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Energiekosten, etc.) sowie die Kosten der Ausstattung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies jedoch nicht unbeschränkt, sondern maximal bis 1.250,00 € jährlich.