Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Energiekosten, etc.) sowie die Kosten der Ausstattung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies jedoch nicht unbeschränkt, sondern maximal bis 1.250,00 € jährlich.

 

Bislang galt: Der Höchstbetrag erfolgt objektbezogen, das heißt, teilen sich die Eheleute ein Arbeitszimmer, kann jeder höchstens 625,00 € als Werbungskosten absetzen.

 

Diese Rechtsauffassung hat der BFH mit seinem Urteil vom 15.12.2016 nunmehr aufgehoben. Ab sofort gilt: Der Höchstbetrag ist personenbezogen zu verstehen, das heißt, jeder kann den entsprechenden Betrag geltend machen.

 

 

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