1. Ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach Werktagen bemessen, muss dieser in Arbeitstage umgerechnet werden, wenn die Arbeitszeit für den Arbeitnehmer nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt ist.

 

 

    Wird regelmäßig an 5 Werktagen gearbeitet und ist im Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung getroffen, berechnet sich der Urlaubsanspruch wie folgt:

 

     24 Werktage gesetzlicher Urlaubsanspruch : 6 Werktage X 5            = 20 Urlaubstage.

 

2. Nichts anderes ergibt sich, wenn in Tarifverträgen abweichende Regelungen von der regelmäßigen Arbeitszeit getroffen werden. Sehen diese beispielsweise vor, dass nur an 4 Arbeitstagen in der Woche (anstelle der üblichen 5) gearbeitet wird, ergeben sich bei beispielsweise 30 Arbeitstagen gemäß Tarifvertrag 24 Urlaubstage:

 

      30 Arbeitstage Urlaub : 5 Arbeitstage X 4                                       = 24 Urlaubstage.

 

3. Nichts anderes ergibt sich, wenn bei der Vereinbarung bei Teilzeit die Arbeit auf 5 Tage die Woche verteilt ist.

     Ist die Teilzeitarbeit jedoch nicht regelmäßig auf bestimmte Tage die Woche verteilt, ist eine wochenbezogene Umrechnung nicht möglich. Dann kann auf einen Jahreszeitraum abgestellt werden. Die Umrechnungsformel lautet hier:

 

     Urlaubsdauer (nach Gesetz oder Tarifvertrag) : durch 312 Werktage (bzw. 260 Arbeitstage) x Zahl der Tage, an denen Arbeitspflicht besteht.

 

4. Kann der Urlaub in Folge der Beendigung des Arbeitsvertrages (gleich aus welchem Grund) nicht in Natura genommen werden, ist dieser abzugelten. Die Abgeltung berechnet sich wie folgt:

 

     Bruttomonatsverdienst x 3 Monate

                    13 Wochen                                                                  = Urlaubsentgelt pro Woche

 

     Für das Urlaubsentgelt pro Tag muss das Wochenentgelt – wenn der Urlaub nach Werktagen bemessen wird durch 6, wenn er nach Arbeitstagen bemessen wird durch die Zahl der Arbeitstage in der Woche geteilt werden.

 

5. Von der Urlaubsabgeltung unberührt bleibt die Frage der Vergütung von Überstunden.

     Hierzu ist zunächst in einem ersten Schritt die vereinbarte individuelle Monatsarbeitszeit zu ermitteln. Dies geschieht nach der Formel:

 

     Wochenarbeitszeit x 52 Wochen pro Jahr

                           12 Monate

 

Zu beachten ist, dass in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen so genannte Verfallklauseln enthalten sind. Insoweit gilt es – vorausgesetzt diese sind wirksam vereinbart – ihre Ansprüche schnellstmöglich geltend zu machen.

 

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