Wie bekannt, ist bei Überlassung eines betrieblichen PKWs zur privaten Nutzung der Nutzungsvorteil der Einkommens-/Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Dabei wird der Nutzungswert entweder pauschal oder nach der sogenannten 1 %-Regelung oder individuell unter Zugrundelegung der Gesamtkosten des PKW (sogenannte Fahrtenbuchmethode) ermittelt.

 

Wurden vom Arbeitnehmer Zahlungen an den Arbeitgeber für die Nutzung des Fahrzeuges geleistet, wurden diese Zahlungen bislang steuerlich nur dann anerkannt, wenn diese Zahlung in Form einer Pauschale – zum Beispiel für jeden Monat der Nutzung oder für jeden (privat) gefahrenen Kilometer – gezahlt wurde. Die Übernahme einzelner Kosten wird steuerlich nicht anerkannt.

Diese Rechtsauffassung hat das Bundesfinanzgericht in seinem Urteil vom 30.11.2016 nunmehr aufgehoben.

Nunmehr gilt: Der Nutzungswert für die Überlassung des Fahrzeuges kann auch dann gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar einzelne individuelle Fahrzeugkosten, wie zum Beispiel Fahrzeugpflege, Versicherung oder Kraftstoff, übernommen hat. Losgelöst von der Höhe der übernommenen Leistungen kann der Nutzungswert – natürlich – lediglich bis zu einem Betrag von 0 € herabgesetzt werden.

 

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