Wie bereits in unserem Informationsbrief „Corona - Rechte und Pflichten sowie Handlungsoptionen" berichtet, hat die Bundesregierung mit der Einrichtung des "Schutzschildes für Beschäftigte und Unternehmen" die Zugangsvoraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld erleichtert.

Nachfolgend die angekündigte gesonderte Darstellung der Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.

  1. Kurzarbeitergeld wird gewährt werden, wenn
    - ein erheblicher Arbeitsausfall besteht,
    - die weiteren betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen und
    - der Arbeitsausfall auch formell korrekt angezeigt und nachgewiesen wird.
  2. Dabei liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn
    - der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht oder durch ein unabwendbares Ereignis begründet wird.
    - der Arbeitsausfall lediglich vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
    - mindestens 10 % der Arbeitnehmer (vorher: mindestens 1/3 der Arbeitnehmer) mit einem Entgeltausfall betroffen sind.
  3. Anspruchsberechtigt (betriebliche Voraussetzungen) sind
    - Betriebe und Betriebsabteilungen (vereinfacht: eine geschlossene Arbeitsgruppe, die aus sachlichen Gründen organisatorisch vom übrigen Betrieb getrennt ist),
    - sofern sie nachweisen können, dass
    - sie vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken,
    - der Arbeitsausfall nicht auf gewöhnlichen oder üblichen Gründen beruht,
    - der Arbeitsausfall lediglich vorübergehender Natur ist (neu: unter bestimmten Voraussetzungen bis 24 Monate).
    Soweit bislang als Voraussetzung die Auflösung von Arbeitszeitguthaben oder der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gefordert wurde, wird hierauf nunmehr teilweise bzw. vollständig verzichtet.
  4. Die persönlichen Voraussetzungen sind unverändert: Der Arbeitnehmer, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, hat ein versicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis. Dieses ist nicht gekündigt oder aufgelöst. Er bezieht kein Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist kein Auszubildender und eine Vermittlung anderer zumutbarer Arbeit ist nicht möglich.
  5. Die Kurzarbeit ist schriftlich unter Verwendung des Formulars Kug 101 (siehe Anlage) zu beantragen. Dem Antrag ist die Liste der betroffenen Arbeitnehmer und die Vereinbarung über die Einführung des Kurzarbeitergeldes beizufügen. Wichtig: Aufgrund der aktuellen Änderungen kann das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März beantragt werden.
    Wie berichtet, richtet sich die Höhe nach dem letzten Nettoentgelt. Der Arbeitnehmer ohne Kinder erhält 60 % der Nettoentgeltdifferenz des letzten Monats. Der Arbeitnehmer mit Kindern 67 %.
    Nach den Regelungen des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig durch die Agentur für Arbeit erstattet.
  6. Die Auszahlung bis 3 Monate nach Antragstellung ist unter Verwendung der Formulare Leistungsantrag und Abrechnungsliste zu beantragen. Fragen Sie hierbei Ihrem Steuerberater um Rat. Dieser stellt Ihnen den Leistungsantrag bei der Bearbeitung der monatlichen Lohnabrechnung.

 

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