Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.07.2018 (2 Ss (OWi) 201/18) stellt allein das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt ein Verstoß gegen § 23 I a StVO dar. Warum der Betroffene das Telefon hält, ist dabei unerheblich.