Bisher war einhellige Meinung, dass etwaige Ansprüche von Käufern der betroffenen Fahrzeuge gegen VW mit Ablauf des 31.12.2018 verjährten. Grund dafür war, dass die Problematik im Jahr 2015 über die Medien bekannt wurde.

Inzwischen hat unter anderem das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.06.2019 im Verfahren 5 U 1318/18) den VW-Konzern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Verkauf manipulierter Dieselfahrzeuge verurteilt, ein Fahrzeug gegen das Erstatten des Kaufpreises zurückzunehmen. Der Kläger muss sich nur die Laufleistung anrechnen lassen. So hat es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 05.03.2019 im Verfahren 13 O 142/18 gesehen.

Bei einem solchen Anspruch beträgt die Verjährung drei Jahre. Diese hat allerdings frühestens zu laufen begonnen, als VW die Käufer über den Mangel und das geplante Software-Update in Kenntnis gesetzt hat. Die Betroffenen selbst haben erst mit dem Anschreiben durch die Hersteller bzw. durch das Kraftfahrtbundesamt konkret Kenntnis erhalten. Das war im Jahr 2016 der Fall. Somit können Ansprüche bis zum Ablauf des 31.12.2019 geltend gemacht werden.