Gerade in der Ferien- und Urlaubszeit ist es üblich, dass man sich um den Briefkasten und die Bewässerung des Gartens seines Nachbarn kümmert.

Was passiert jedoch, wenn hierbei ein Schaden entsteht?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17.11.2015, Az. 9 U 26/15) haftet man leider auch dann, wenn ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis bestand, bereits für leichte Fahrlässigkeit.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte bei seinem Nachbarn in dessen Urlaubsabwesenheit den Garten bewässert. Zusätzlich war vereinbart worden, dass der Beklagte sich auch um den Teich des Nachbarn kümmert. Der Beklagte hatte dann allerdings vergessen, nach der Bewässerung des Teiches den Wasserhahn wieder abzusperren, so dass der Teich überlief.

Das überlaufende Wasser drang in die Kellerräume des Hauses ein und verursachte so einen erheblichen Wasserschaden. Dieser wurde zwar zunächst von der Gebäude- und Hausratversicherung des betroffenen Nachbarn reguliert, allerdings nahm die Versicherung dann wiederum den Beklagten in Anspruch. Der Beklagte wollte dies nicht zahlen, da er der Auffassung war, er habe lediglich leicht fahrlässig gehandelt und müsse daher aufgrund des guten Nachbarschaftsverhältnisses nicht zahlen.

Das Oberlandesgericht sieht dies anders und hat der Versicherung Recht gegeben. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte und sein Nachbar jahrelang beieinander aufgrund des guten Verhältnisses für die Gärten gesorgt haben, kann man keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten.

Zwar stellt die Bewässerung eine Gefälligkeit dar; der Beklagte haftet allerdings deliktsrechtlich für den verursachten Schaden. Da er es versäumt hat, den Wasserhahn nach dem Wiederauffüllen des Teiches zu schließen, hat er den Schaden leicht fahrlässig verursacht und muss damit der Versicherung gegenüber Ersatz leisten.

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