Für Eigentümer eines Grundstücks ist es immer wieder ärgerlich, seitens der Kommune mit oft sehr hohen Straßenausbaubeiträgen konfrontiert zu werden. Es ist daher seit Jahren heftig umstritten, ob das Beteiligen der Anwohner an derartigen Beiträgen rechtmäßig ist. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2018 (9 C 2.17) solche Beiträge, die alte Rechtslage in Hessen vor 2018 betreffend, für rechtmäßig erklärt.
Dem lag zu Grunde, dass der Kläger als Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks zu einer Vorauszahlung von 1.700,00 € auf einen Straßenausbaubeitrag herangezogen wurde. Die Straße sollte nach 50 Jahren grundsaniert werden. Gestützt wurde dieser Bescheid auf § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes, wonach entsprechende Beiträge erhoben werden sollen. Gegen den Bescheid legte der Betroffene Widerspruch ein. Das Gericht wies diesen nunmehr in letzter Instanz zurück.
Danach sei das Erheben des Beitrages rechtmäßig. Dieser gelte einen Vorteil ab, den der Eigentümer des betroffenen Grundstücks durch die Sanierung der Straße erlange. Er erhalte dadurch die Möglichkeit, von seinem Grundstück aus auf eine funktionsfähige Verkehrsanlage zu gehen oder zu fahren. Das sei ein positives Beeinflussen des Gebrauchswertes des Grundstücks. Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, eine Obergrenze für diese Beiträge einzuführen. Vielmehr würden im Regelfall keine übermäßigen Zahlungen verlangt. Zudem seien Stundungsmöglichkeiten bis hin zum Verzicht auf das Beitreiben im Gesetz vorgesehen. Diese Möglichkeiten wurden inzwischen durch eine Gesetzesänderung nochmals ausgeweitet.
Es bleibt nun abzuwarten, ob bzw. inwieweit die Landesgesetzgeber gänzlich auf die Beiträge verzichten. Das ist in vielen Ländern geplant. Es wird auch in Thüringen diskutiert, aber wohl nicht mehr in dieser Legislaturperiode umgesetzt.