Gerichte werden auch immer wieder damit befasst, wie weit das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren geht. So hatte zuletzt der Saarländische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass dem Betroffenen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht eingeräumt werden muss. Anders sah es nun das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 13.06.2018 (3 Ss Owi 626/18).

Danach verletzt die Ablehnung des Antrages des Betroffenen auf das Beiziehen, die Einsichtnahme oder das Überlassen digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu der Akte gelangter Messunterlagen weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Es handele sich – so das Gericht – um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten zu befinden hat. Hier wurde der Betroffene innerorts mit einem Überschreiten der Geschwindigkeit von 31 km/h gemessen. Er wurde nach Einlegen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 160,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein. Es sei formelles und materielles Recht verletzt worden, da seinem Antrag auf das Beiziehen der Messdatei und deren Überlassen an ihn zur Einsicht nicht nachgekommen worden sei. Das Rechtsmittel wurde vom OLG zurückgewiesen. Allerdings wird im Rahmen der standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten in der Regel nur angeordnet, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Messung richtig ist. Diese können aber wiederum nur dargelegt werden, wenn die kompletten Datensätze eingesehen werden können.

Sollten Sie einmal eine Anhörung erhalten oder einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen, dann stehen wir Ihnen gern zur Verfügung, um Sie zu verteidigen.

 

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