Arbeitnehmer können allgemein dann Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn ihnen kein anderer (d.h.: beruflicher oder betrieblicher) Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Haben Arbeitnehmer also einen Arbeitsplatz am Firmensitz, den sie nutzen können, können sie regelmäßig das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend machen.
Anders ist dies allerdings bei Selbständigen. Hier hatte aktuell das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Frage zu entscheiden, ob auch ein Selbstständiger einen „anderen“ Arbeitsplatz nutzen kann, wenn er z.B. eine außerhäusliche Praxis unterhält. Konkret war die Streitfrage hier, ob es dem Selbständigen zuzumuten ist, in seinen Praxisräumen – auch wenn diese vorrangig der Behandlung dienen – Schreibtischarbeiten zu erledigen.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass es einem Selbständigen nicht zuzumuten ist, in seinen Praxis- und Behandlungsräumen Schreibtischarbeiten zu erledigen, wenn in den gleichen Räumen Therapien erfolgen und diese daher auch für Angestellte und Patientin zugänglich sind. Demnach war der Selbständige auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen und konnte dieses steuerlich geltend machen. Auch musste er nach Auffassung des Gerichtes aufgrund der Größe der Praxis keine Therapieräume zu Gunsten der Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes wegfallen lassen.
Noch nicht entschieden ist allerdings die Frage, ob es einem Selbständigen zuzumuten ist, die Praxisräume außerhalb der Geschäftszeiten für Schreibtischtätigkeiten zu nutzen. Da das Finanzgericht hierzu die Revision zugelassen hat, wird diese Frage nun durch den Bundesfinanzhof entschieden werden müssen.