– hier: Erbauseinandersetzung und Selbstnutzung

Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Steuerbefreiungsvorschriften bezüglich des Erbes eines sogenannten Familienheimes erweitert.

Seit dieser Zeit fällt auch dann keine Erbschaftsteuer an, wenn

  • es sich bei dem Erben um ein Kind oder Enkelkind des Erblassers handelt;
  • das Familienheim bis zum Tod selbst durch den Erblasser genutzt wurde (bzw. er die Nutzung aus zwingenden Gründen aufgeben musste),
  • das Familienheim nicht mehr als 200 m² Wohnfläche hat und
  • das Familienheim beim Erwerber „unverzüglich“ zur Selbstnutzung bestimmt ist.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass bei einer Erbauseinandersetzung

  1. die Steuerbefreiung grundsätzlich entsprechend der Erbquote zu gewähren ist.
  2. Jedoch dann eine Ausnahme vorzunehmen ist, wenn ein Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung das Alleineigentum erwirbt. In diesem Fall soll der Miterbe die volle Steuerbefreiung erhalten.
  3. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist dabei nicht erforderlich, dass die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von 6 Monaten, erfolgt.
  4. Eine Erbauseinandersetzung oder zu klärende Fragen über den Erbanfall führen zugleich dazu, dass die Frist von 6 Monaten für die Annahme der unverzüglichen Selbstnutzung verlängert wird.

(BFH – Urteil vom 28.07.2015, VII R 39/13)

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