– hier: Erbauseinandersetzung und Selbstnutzung
Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Steuerbefreiungsvorschriften bezüglich des Erbes eines sogenannten Familienheimes erweitert.
Seit dieser Zeit fällt auch dann keine Erbschaftsteuer an, wenn
- es sich bei dem Erben um ein Kind oder Enkelkind des Erblassers handelt;
- das Familienheim bis zum Tod selbst durch den Erblasser genutzt wurde (bzw. er die Nutzung aus zwingenden Gründen aufgeben musste),
- das Familienheim nicht mehr als 200 m² Wohnfläche hat und
- das Familienheim beim Erwerber „unverzüglich“ zur Selbstnutzung bestimmt ist.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass bei einer Erbauseinandersetzung
- die Steuerbefreiung grundsätzlich entsprechend der Erbquote zu gewähren ist.
- Jedoch dann eine Ausnahme vorzunehmen ist, wenn ein Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung das Alleineigentum erwirbt. In diesem Fall soll der Miterbe die volle Steuerbefreiung erhalten.
- Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist dabei nicht erforderlich, dass die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von 6 Monaten, erfolgt.
- Eine Erbauseinandersetzung oder zu klärende Fragen über den Erbanfall führen zugleich dazu, dass die Frist von 6 Monaten für die Annahme der unverzüglichen Selbstnutzung verlängert wird.
(BFH – Urteil vom 28.07.2015, VII R 39/13)