Neben den schon angesprochenen Finanzhilfen stellt das Maßnahmenpaket der Bundesregierung vielfältige andere Möglichkeiten zur Unterstützung von Mittelständlern und Selbstständigen zur Verfügung.

A. Zum einen betrifft dies Steuererleichterungen:

  1. Steht fest, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als im Vorjahr, kann ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuerzahlung gestellt werden. Nachweisen können Sie dies mit Auftragsrückgang, mit Stornierungen, mit Verweis darauf, dass Ihr Geschäft aufgrund der behördlichen Maßnahmen geschlossen werden musste.
  2. Darüber hinaus können Unternehmen, die Umsatzeinbrüche erlitten haben und mit Liquiditätsproblemen kämpfen, bis zum 31.12.2020 Antrag auf zinslose Steuerstundung stellen. Auch hier sind an den Nachweis keine weiteren Anforderungen als beim Antrag auf Herabsetzung geknüpft. Auf Antrag gestundet werden Einkommens- und Körperschaftssteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) aber auch die Umsatzsteuer.

  3. Daneben besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu stellen. Anders als die Anträge zu 1. und 2. – diese gehen an das Finanzamt – ist dieser Antrag an die Gemeinde zu richten. Die entsprechenden Anträge finden Sie auf den Seiten des für Sie zuständigen Finanzamtes.

B. Um zu verhindern, dass sich die Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen sowie Vorsitzende von Vereinen des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung und einer persönlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen worden.

Danach entfällt – rückwirkend zum 01.03.2020 und bis zum 30.09.2020 – die Pflicht, beim zuständigen Gericht einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn        

  • die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Folge der Pandemie ist. Dies wird vermutet, wenn bis zum 31.12.2019 noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben war.
  • nicht von vorneherein feststeht, dass auch nach dem 30.09.2020 keine Sanierung möglich ist. Auch dies wird vermutet werden.

Folge der gesetzlichen Regelung:

  • Nimmt die jeweilige Leitungsperson Zahlungen vor, entfällt in der Regel der Vorwurf der Gläubigerbevorteilung.
  • Umgekehrt können Gläubiger nur noch unter erschwerten Bedingungen die vorgenommenen Geschäfte anfechten.
  • Darüber hinaus ist die Möglichkeit beschränkt, dass der Gläubiger seinerseits einen Insolvenzantrag stellt, um Zahlungen zu erzwingen.

C. Auch ohne entsprechende gesetzliche Vorgabe geben die internen Richtlinien (für unsere Mandanten auch bereits erfolgreich durchgesetzt) der Sozial- und Rentenversicherungsträger sowie der Berufsgenossenschaften die Möglichkeit vor, auch ohne große Nachweiseihren Mitgliedern – bei den meisten befristet bis zum 30.06.2020 – die fälligen Beitragszahlungen zu stunden.

Sollten Sie zum Thema Steuererleichterungen/Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung Fragen haben: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater – oder sprechen Sie uns an.

Dies gilt gleichermaßen für die Vorbereitung der Situation nach Auslaufen der Stundung/Ratenzahlung! Bitte denken Sie, bei allem was Sie machen, auch daran, dass Sie die Steuern/Versicherungsbeiträge/Beitragszahlungen morgen zurückzahlen müssen – und dass zu diesem Zeitpunkt möglicherweise auch bereits neue Zahlungen auflaufen, und überlegen Sie, ob und inwieweit Sie diese Zahlungen aufbringen können!

Download: Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung

Für die sachliche Richtigkeit
Heinz – Josef Rungen
Rechtsanwalt