Die Bundesregierung hat den sogenannten Kinderbonus beschlossen. Danach werden im September und im Oktober 2020 in zwei Raten von je 150,00 € zusätzlich zum Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind allerdings von diesem Bonus ausgeschlossen.
Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut.