Auch wenn die Bundesregierung am Sonntag lediglich ein Kontaktverbot und keine allgemeine Ausgangssperre erlassen hat, gibt es in vielen Städten/Regierungen weitergehende Anordnungen/Beschränkungen.
Damit Ihre Mitarbeiter nach wie vor ungehindert zur Arbeit fahren dürfen, sollten Sie/müssen Sie (soweit noch nicht geschehen) Ihren Mitarbeitern eine Bescheinigung ausstellen, die diesen als Mitarbeiter Ihres Unternehmens ausweist. Arbeiten die Mitarbeiter nicht an einem festen Standort – oder gehört es zur Arbeit Ihrer Mitarbeiter, dass diese in Erfüllung ihrer Arbeit Kunden aufsuchen -, ist dies ebenfalls festzuhalten. An die Form der Bescheinigung sind keine festen Vorgaben erstellt. Zweckmäßigerweise sollte sie auf dem Briefbogen Ihres Unternehmens erfolgen.
Ein möglicher Mustertext steht auf der Homepage zum Download bereit: Beschäftigungsbescheinigung – Muster
Natürlich gilt es, die Vereinbarung stets auf die konkreten betrieblichen Belange anzupassen. Für eventuelle Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Für die Rungen & Coll. Rechtsanwälte
Heinz-Josef Rungen
Rechtsanwalt