Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2018 (3 C 9.17) haftet der offensichtliche Mangel einer EU-Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip auch nach einem späteren Umtausch in einem anderen Mitgliedstaat dieser weiter an.
Dem Kläger war die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen worden. Ein Wiedererteilen scheiterte am negativen Fahreignungsgutachten. Der Kläger erwarb nach Ablauf der Sperrzeit eine tschechische Fahrerlaubnis. Dies geschah unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis.
Der Kläger wurde mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland angetroffen. Ein daraufhin eingetragener Sperrvermerk auf dem tschechischen Führerschein für das Gebiet der BRD wurde vom Kläger entfernt.
Der Kläger verlegte später seinen Wohnsitz zunächst nach Österreich, zog dann jedoch wieder nach Deutschland zurück. Anlässlich einer Verkehrskontrolle legte er einen österreichischen Führerschein vor. Dieser war als der in Österreich umgetauschte, ursprüngliche tschechische Führerschein erkennbar. Die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde stellte deshalb wiederum seine Nichtberechtigung fest und forderte zur Vorlage des Führerscheins zum Eintragen des Sperrvermerks auf. Dagegen hatte der Kläger geklagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die Frage, ob der Umtausch eines EU-Führerscheins in einen anderen EU-Führerschein dazu führt, dass die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Ausstellung des ersten EU-Führerscheins die Nichtanerkennung des zweiten EU-Führerscheins zur Folge hat, bejaht. Bei einem Umtausch findet gerade keine Fahreignungsüberprüfung durch den ausstellenden Mitgliedstaat statt. Ein Erkennen von Führerscheinen ohne ordentlichen Wohnsitz soll verhindert werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnsitzmangel infolge des Umtauschs nicht mehr unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.
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