Wie bekannt, sind viele Fahrzeuge mit Dieselmotoren durch den Einbau unzulässiger Abschaltungsvorrichtungen bzw. den Einsatz entsprechender Motorsteuerungssoftware manipuliert worden. Seit der entsprechenden Feststellung sind in Deutschland eine Vielzahl von Gerichtsverfahren anhängig. Eine einheitliche Rechtsprechung zur Behandlung der entsprechenden Fälle gibt es noch nicht. Insbesondere steht eine höchstrichterliche Entscheidung aus.

 

Das Landgericht Krefeld hat nunmehr mit Urteil vom 28.02.2018 (Az. 7 O 10/17) entschieden, dass der Käufer eines entsprechend manipulierten Fahrzeuges die Rückerstattung des seiner bereits gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die von ihm gefahrenen Kilometer verlangen kann – dies Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges.

Zur Begründung führt das Landgericht Krefeld aus, dass derjenige, der ein Auto mit manipulierter Software verkauft, den Käufer vorsätzlich und sittenwidrig schädigt. Dieses Handeln müsse sich der Hersteller zurechnen lassen. Insgesamt sei der Käufer so zu stellen, wie wenn er den schädigenden Vertrag nicht geschlossen hätte. Dabei sei der Nutzungsvorteil analog der bekannten Regelungen zur Rückabwicklung eines mangelbehafteten Fahrzeuges vorzunehmen.

Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Was Sie auf jeden Fall beachten müssen: Die Ansprüche von Käufern verjähren spätestens zum 31.12.2018. Ob berechtigt oder nicht: Danach sind mögliche Ansprüche ausgeschlossen! Sind auch Sie betroffen und möchten Sie prüfen, ob und inwieweit Sie möglicherweise Ansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeuges durchsetzen können: Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Wir helfen Ihnen gern!

 

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