Für alle Leistungen, die im Haushalt erbracht werden, wird nach § 35a Abs. 4 EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten gewährt. Dies jedoch der Höhe nach begrenzt. Abhängig davon, ob es sich um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen (Putz- und Reinigungsarbeiten, Gartenpflege, Heckenschneiden, … Pflege- und Betreuungsleistungen) oder Handwerkerleistungen (Renovierung-, Modernisierung- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung) beträgt der Höchstbetrag entweder 4.000,00 € im Jahr (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder 1.200,00 € (Handwerkerrechnungen).
Dabei ist „Haushalt“ nicht beschränkt auf die Erstwohnung. Zum Haushalt gehören auch die Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Auch die Kosten beim Umzug in eine andere Wohnung sind im vorgenannten Rahmen erstattungsfähig. Dabei kann die Steuerermäßigung auch von Mietern in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, für die begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgerechnet wurden.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sowie Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushaltes bis zu dessen Fertigstellung.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist stets, dass die entsprechende Rechnung vorgelegt wird und die Zahlung bargeldlos erfolgt.
(BMF – Schreiben vom 09.11.2016)