Täglich nutzen Tausende Autofahrer Blitzer-Apps, welche rechtzeitig vor Tempomessungen warnen sollen. Bislang war juristisch umstritten, ob Blitzer-Apps gegen § 23 b Abs. 1 b StVO verstoßen und Autofahrer für deren Nutzung belangt werden können.
Mit dem OLG Celle hat nunmehr erstmals ein höheres Gericht entschieden, dass der Verbotstatbestand von § 23 b Abs. 1 b StVO erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine so genannte Blitzer-App installiert ist und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.
Blitzer-Apps dienen nach Meinung des Gerichtes dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt eine solche App aufgerufen hat, sei sein Smartphone auch dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, womit auch der Verbotstatbestand erfüllt sei.
Für den betroffenen Autofahrer bedeutete dies, dass er ein Bußgeld i.H.v. 75 € zu zahlen hatte.
Auch wenn man aus juristischer Sicht den Beschluss des OLG Celle umfangreich diskutieren kann und dieser kritisch zu betrachten ist, so hat der Beschluss Signalwirkung.
Es ist davon auszugehen, dass bei Verkehrskontrollen in Zukunft verstärkt auf Seiten der Ordnungsbehörden darauf geachtet werden wird, ob derartige Apps genutzt worden sind und entsprechende Bußgeldbescheide ergehen werden.
Sollten Sie hiervon betroffen sein, können wir Ihnen nur raten, den Bußgeldbescheid durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
OLG Celle, Az. 2 Ss (OWI) 313/15