Seit dem 01.05.2014 gilt mit der Regelung des § 23 Abs. 1 a StVO: Wer während der Autofahrt ein Mobil- oder Autotelefon nutzt (aufnimmt oder in der Hand hält), zahlt ein Bußgeld von 60 €.

Die Frage: Gilt dies auch, wenn ich über eine Freisprechanlage telefoniere und das Telefon lediglich in der Hand halte?

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart – Az. 4 Ss 212/16 vom 25.04.2016 – ist dies nicht der Fall. Die eindeutige Aussage des OLG:

„Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobilfunktelefonen gemäß § 23 Abs. 1 a StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerätes nutzt.“

Die Begründung: Sinn und Zweck des Gesetzes sei es allein, die Gefahr der Ablenkung des Fahrers zu minimieren. Diese Ablenkung entstehe üblicherweise und zwangsläufig bei der Nutzung des Handys als Telefon (Eingabe von Telefonnummern), Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät, nicht jedoch bei dem bloßen Halten eines Telefons.

Natürlich ist diese Entscheidung umstritten. Von den Kritiker wird vor allen Dingen ins Feld geführt, dass damit Schutzbehauptungen „Tür und Tor“ geöffnet ist. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Oberlandesgerichte diese Entscheidungen tragen oder ob es gegebenenfalls zur Vorlage des Sachverhaltes an den BGH kommt.

Bis dahin gilt jedoch: Sie können sich ohne weiteres auf die entsprechende Entscheidung berufen. Kommen Sie (was wir Ihnen ausdrücklich nicht wünschen) in eine vergleichbare Situation, gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie diesen einen entsprechenden Bußgeldbescheid überprüfen.

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