Seit dem 01.01.2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Mindestlohn i.H.v. 8,50 € zu zahlen. Bisher herrschte Unklarheit darüber, ob Leistungen des Arbeitgebers in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien und Zulagen auf den Mindestlohn anzurechnen sind.
Hierüber hat das Bundesarbeitsgericht nun mit Datum vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16, zum 1. Mal entschieden:
Es ist zulässig, dass ein Arbeitgeber das monatlich gezahlte Urlaubs- und das Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechnet.
In dem verhandelten Fall war Beklagte eine Klinik-Servicegesellschaft. Ursprünglich zahlten diese ihren Mitarbeitern aufgrund einer Betriebsvereinbarung jährlich im Mai Urlaubsgeld und im November Weihnachtsgeld. Diese Betriebsvereinbarung war geändert worden, so dass der Arbeitgeber nunmehr monatlich 1/12 der Urlaubs- und Weihnachtsgelder zahlen wollte. Der Arbeitgeber hat diese Zahlungen zugleich genutzt und auf den Mindestlohn angerechnet.
Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist diese Praxis zulässig, soweit Urlaubs- und Weihnachtsgelder zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung sind.
Verfolgen die Zahlungen allerdings andere Zwecke, so können sie nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Dient das Urlaubsgeld beispielsweise dazu, erhöhte Aufwendungen im Urlaub abzudecken und das Weihnachtsgeld dazu, vergangene und künftige Betriebstreue zu belohnen, so kann keine Anrechnung erfolgen.
Wie Sie sehen: Hier kommt es auf die konkrete Formulierung an.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen ihre Zuschläge auf den Mindestlohn anzurechnen sind oder Sie sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern.