Mit Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 des BGH sind nunmehr die Rechte eines Passagiers bei einer Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen gestärkt.

Mit Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 des BGH sind nunmehr die Rechte eines Passagiers bei einer Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen gestärkt:

Ist die Vorverlegung eines geplanten Fluges mehr als geringfügig – in diesem Fall war es eine Verlegung von 17:25 Uhr nachmittags auf 8:30 Uhr morgens -, ist in der Annullierung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung zu sehen.

Dies hat zur Folge, dass ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung entstehen kann.

Sollten Sie also von einer Flugvorverlegung betroffen sein, so sollten Sie in jedem Fall überprüfen lassen, ob Ihnen nicht ein Ausgleichsanspruch gegenüber der flugausführenden Airline zusteht.

BGH, Aktenzeichen X ZR 59/14, 09.06.2015

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