Auch wer krank ist, hat Anspruch auf den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohn, welcher sich aus dem Tarifvertrag ergibt.

Das BAG hat zumindest für den Bereich des pädagogischen Personals ein Urteil mit Signalwirkung gefällt: Auch wer krank ist, hat Anspruch auf den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohn, welcher sich aus dem Tarifvertrag ergibt. Gleiches gilt für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

Auch wenn diese Entscheidung unmittelbar zunächst nur für Arbeitnehmer in Aus- und Weiterbildungsfirmen gilt, ist nach allgemeiner Auffassung hierin eine richtungsweisende Entscheidung für alle Fälle nach dem seit Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetz zu sehen.

Zwar ist nach der Gesetzesbegründung und der geltenden Fälligkeitsregelung grundsätzlich die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden maßgeblich – gleichwohl spricht die Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dafür, dass auch bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen mindestens 8,50 € brutto für jede ausgefallene Arbeitsstunde gezahlt werden müssen, sofern ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

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