1. Abänderung des Kindesunterhaltes

    Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrages zur Abänderung eines Titels zur Zahlung auf Unterhalt ist es, dass der Unterhaltsverpflichtete sowohl seine Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der damaligen Verurteilung als auch die aktuellen Einkommensverhältnisse darlegt.

    Er ist ferner verpflichtet darzulegen, inwieweit der Unterhaltsberechtigte die durch die Unterhaltsänderung bewirkte Einkommensminderung selber mit tragen soll.

  2. Kindesunterhalt – Berücksichtigung der Kosten zur Aufrechterhaltung des Umganges

    Entstehen dem Umgangsberechtigten für die Aufrechterhaltung des Umganges mit seinem Kind Fahrtkosten, sind diese bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit zu berücksichtigen, wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings lediglich die angemessenen Kosten.

  3. Kindesunterhalt – Selbstbehalt bei Begründung einer neuen Partnerschaft

    Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einem neuen Partner zusammen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich dadurch die Kosten seiner Lebensführung reduzieren. Insofern steht dem Unterhaltsverpflichteten auch lediglich ein reduzierter Selbstbehalt zur Verfügung. Bestreitet er dies, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall ist.

  4. Ehegattenunterhalt – Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen im Ehevertrag

    Bei der Frage der Inhaltskontrolle eines Ehevertrages ist maßgeblich auch auf die Situation abzustellen, die bestehen würde, wenn ein Ehevertrag nicht abgeschlossen würde. Steht demzufolge einem Ehegatten ein Betreuungsunterhaltsanspruch nicht zu, ist die entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag der Inhaltskontrolle des Gerichtes entzogen.

    Eine Regelung im Ehevertrag, wonach der Betreuungsunterhalt ausgeschlossen ist, begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn der Ehepartner keine ehebedingten Nachteile erleidet und der Ausschluss den von den Eheleuten angestrebten und tatsächlich gelebten Ehetyp entsprach. Die Nichtigkeit des Ehevertrages ergibt sich insbesondere auch nicht über die Vorschrift des § 139 BGB (Teilnichtigkeit), wenn die einzelne Bestimmung für die gesamte Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist.

  5. Ehegattenunterhalt – einstweilige Anordnung

    Da durch die einstweilige Anordnung bereits eine Präjudiz entstehen kann, sind die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten grundsätzlich auszuschöpfen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich.

    Da die Prüfungsmöglichkeiten nach wie vor eingeschränkt sind, ist nach wie vor die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zwingend, um einen „dauerhaften Anspruch“ zu verschaffen.

  6. Unterhaltsregress des Scheinvaters – Auskunftsanspruch

    Ein Auskunftsanspruch ist dann und solange ausgeschlossen, solange der „Scheinvater“ noch als rechtlicher Vater des Kindes gilt. Erst wenn diese Vermutung widerlegt ist, ist er zur Auskunft berechtigt.

  7. Nichtehelicher Kindesvater – Anspruch auf Übertragung des Sorgerechtes / der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes

    Artikel 6 Grundgesetz schützt auch das Elternrecht des nichtehelichen Vaters. Insoweit ist ihm die Möglichkeit eröffnet, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zumindest die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Kindesmutter einzuräumen oder ihm darüber hinausgehend die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

    Die gleichen Regelungen gelten für das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

  8. Verwirkung von Unterhaltsansprüchen – Zurechnung des Verschuldens des „erziehenden“ Elternteiles

    Trotz titulierter Unterhaltsforderung (Urteil) ist der Unterhaltsberechtigte dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn über eine lange zeitliche Dauer (im Urteil 5 Jahre) darauf verzichtet wurde, Unterhaltsansprüche aus dem Urteil geltend zu machen. Dabei muss sich das Kind das Verschulden des Elternteiles, bei dem es wohnt, zurechnen lassen.

    Etwas anderes gilt dann, aber nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner nicht darauf vertrauen konnte, dass es nicht doch noch zu einer Forderung des Unterhaltes aus dem Urteil kommt.

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