In unserem Informationsbrief vom20.03.2020 hatten wir bereits kurz über das Kurzarbeitergeld und die Voraussetzungen gesprochen.

Im Ergebnis diverser Nachfragen unserer Mandanten dürfen wir unsere Ausführungen ergänzen.

  1. Dem Antrag auf Gewährung von Kurzarbeit muss natürlich eine entsprechende Anzeige vorweg gehen. Diese können Sie direkt im Netz über das Portal der Agentur für Arbeit ausfüllen und zurücksenden: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen (zu finden im Abschnitt „Downloads“). Bitte denken Sie dabei (wie ebenfalls berichtet) an die 3-Monats-Frist.
  2. Bei tarifgebundenen Unternehmen setzt die Vereinbarung von Kurzarbeit voraus, dass die Einführung von Kurzarbeit tarifvertraglich möglich ist. Unterliegt das Unternehmen keinen tarifvertraglichen Bindungen, besteht aber ein Betriebsrat, gilt es, mit diesem eine sogenannte Betriebsvereinbarung herbeizuführen. Der Abschluss ist zwingend. Die Betriebsvereinbarung muss Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, enthalten. Eine Festlegung in einer ergänzenden Regelungsabrede genügt nicht. Die Betriebsvereinbarung ersetzt die Notwendigkeit der Einzelvereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer. Existiert kein Betriebsrat, ist zwingend die Herbeiführung einer Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer erforderlich.
  3. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist der Arbeitgeber berechtigt, sowohl abteilungsübergreifend als auch innerhalb einer Abteilung unterschiedliche Kurzarbeitszeiten anzuordnen (z. B. bei Projektarbeit oder kundenspezifischer Anfertigung, die gesonderte Sach- und Fachkunde voraussetzen).
  4. Erkrankt ein Mitarbeiter vor Beginn des Eintrittes der Kurzarbeit, erhält er bis zum Eintritt der Kurzarbeit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ab Eintritt der Kurzarbeit erhält er Entgeltfortzahlung für die verbleibende Arbeitsleistung und Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 47b Abs. 4 SGB V). Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, erhält er Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit und Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.
  5. Wird die Kurzarbeit rückwirkend zum 01.03.2020 – aufgrund der Änderungen anlässlich der Corona-Krise (wie berichtet) bei Eintritt der weiteren Voraussetzungen zulässig – angeordnet, ist maßgebender Stichtag nicht das Datum der Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung, sondern der 01.03.2020.
  6. Ein mögliches Berechnungsbeispiel für die Berechnung bei Zusammentreffen von Krankheit und Kurzarbeit finden sie über www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_krankheit.html.

 

Für die sachliche Richtigkeit
Heinz-Josef Rungen
Rechtsanwalt