Im Jahr 2010 wurde der EU-Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen, der auch die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen aus Straßenverkehrszuwiderhandlungen regelt, in nationales Recht umgesetzt. Danach werden auch die in den Niederlanden aufgrund einer Halterhaftung verhängten Geldsanktionen im Inland vollstreckt.
Allerdings kann der Betroffene das im Gesetz vorgesehene Zulassungshindernis geltend machen. Danach ist die Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion nicht zulässig, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit für den Einwand hatte, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde, hier Bundesamt für Justiz/BfJ, geltend macht.
Wird also eine Vollstreckungsnachricht zugestellt, dann muss fristgerecht der Einwand des fehlenden persönlichen Verschuldens im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Straßenverkehrs-zuwiderhandlung im Ausland vorgebracht werden. So hat nämlich zuletzt der europäische Gerichtshof im Urteil vom 05.12.2019 (C-671/18) festgestellt, dass die Vollstreckung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verhängten Geldstrafe nicht verweigert werden kann, wenn diese aufgrund einer dort geltenden straßenverkehrsrechtlichen Halterhaftung verhängt wurde und die Haftungsvermutung zu Lasten des eingetragenen Halters nach Maßgabe des nationalen Rechts des Tatortlandes widerlegt werden kann.