Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.12.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 17/18) ist der Vermieter, wenn eine Mietwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses über einen Telefonanschluss verfügt, verpflichtet, diesen Zustand während der gesamten Mietzeit zu erhalten.
Dabei ist unerheblich, dass die defekte Telefonleitung außerhalb der Mietwohnung verlegt war.
Im konkreten Fall bestand das Mietverhältnis seit dem Jahr 2011. Zu Beginn des Mietverhältnisses verfügte die Wohnung bereits über einen Telefonanschluss. Hausanschluss und Wohnung des Mieters waren über ein Kabel verbunden. Dieses war defekt. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mieträume während der Mietzeit in einen vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Hier war der Vermieter also danach verpflichtet, bei dem Telekommunikationsunternehmen die erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben.
Für Angelegenheiten/Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.