1. Abänderung des Kindesunterhaltes

    Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrages zur Abänderung eines Titels zur Zahlung auf Unterhalt ist es, dass der Unterhaltsverpflichtete sowohl seine Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der damaligen Verurteilung als auch die aktuellen Einkommensverhältnisse darlegt.

    Er ist ferner verpflichtet darzulegen, inwieweit der Unterhaltsberechtigte die durch die Unterhaltsänderung bewirkte Einkommensminderung selber mit tragen soll.
  2. Kindesunterhalt – Berücksichtigung der Kosten zur Aufrechterhaltung des Umganges

    Entstehen dem Umgangsberechtigten für die Aufrechterhaltung des Umganges mit seinem Kind Fahrtkosten, sind diese bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit zu berücksichtigen, wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings lediglich die angemessenen Kosten.
  3. Kindesunterhalt – Selbstbehalt bei Begründung einer neuen Partnerschaft

    Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einem neuen Partner zusammen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich dadurch die Kosten seiner Lebensführung reduzieren. Insofern steht dem Unterhaltsverpflichteten auch lediglich ein reduzierter Selbstbehalt zur Verfügung. Bestreitet er dies, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall ist.
  4. Ehegattenunterhalt – Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen im Ehevertrag

    Bei der Frage der Inhaltskontrolle eines Ehevertrages ist maßgeblich auch auf die Situation abzustellen, die bestehen würde, wenn ein Ehevertrag nicht abgeschlossen würde. Steht demzufolge einem Ehegatten ein Betreuungsunterhaltsanspruch nicht zu, ist die entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag der Inhaltskontrolle des Gerichtes entzogen.

    Eine Regelung im Ehevertrag, wonach der Betreuungsunterhalt ausgeschlossen ist, begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn der Ehepartner keine ehebedingten Nachteile erleidet und der Ausschluss den von den Eheleuten angestrebten und tatsächlich gelebten Ehetyp entsprach. Die Nichtigkeit des Ehevertrages ergibt sich insbesondere auch nicht über die Vorschrift des § 139 BGB (Teilnichtigkeit), wenn die einzelne Bestimmung für die gesamte Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist.
  5. Ehegattenunterhalt – einstweilige Anordnung

    Da durch die einstweilige Anordnung bereits eine Präjudiz entstehen kann, sind die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten grundsätzlich auszuschöpfen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich.

    Da die Prüfungsmöglichkeiten nach wie vor eingeschränkt sind, ist nach wie vor die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zwingend, um einen „dauerhaften Anspruch“ zu verschaffen.
  6. Unterhaltsregress des Scheinvaters – Auskunftsanspruch

    Ein Auskunftsanspruch ist dann und solange ausgeschlossen, solange der „Scheinvater“ noch als rechtlicher Vater des Kindes gilt. Erst wenn diese Vermutung widerlegt ist, ist er zur Auskunft berechtigt.
  7. Nichtehelicher Kindesvater – Anspruch auf Übertragung des Sorgerechtes / der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes

    Artikel 6 Grundgesetz schützt auch das Elternrecht des nichtehelichen Vaters. Insoweit ist ihm die Möglichkeit eröffnet, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zumindest die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Kindesmutter einzuräumen oder ihm darüber hinausgehend die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

    Die gleichen Regelungen gelten für das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  8. Verwirkung von Unterhaltsansprüchen – Zurechnung des Verschuldens des „erziehenden“ Elternteiles

    Trotz titulierter Unterhaltsforderung (Urteil) ist der Unterhaltsberechtigte dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn über eine lange zeitliche Dauer (im Urteil 5 Jahre) darauf verzichtet wurde, Unterhaltsansprüche aus dem Urteil geltend zu machen. Dabei muss sich das Kind das Verschulden des Elternteiles, bei dem es wohnt, zurechnen lassen.

    Etwas anderes gilt dann, aber nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner nicht darauf vertrauen konnte, dass es nicht doch noch zu einer Forderung des Unterhaltes aus dem Urteil kommt.


Rechtsberatung aller in Jena studierenden Studenten und Studentinnen der Friedrich-Schiller-Universität mit sofortiger Wirkung zurückgenommen

Hiermit dürfen wir darüber informieren, dass wir unser Angebot an das Studierendenwerk Thüringen zur Rechtsberatung aller in Jena studierenden Studenten und Studentinnen der Friedrich-Schiller-Universität mit sofortiger Wirkung zurückgenommen haben. Insoweit bitten wir alle Studenten/Studentinnen von entsprechenden Anfragen Abstand zu nehmen.

Wir werden zeitnah informieren, wie hinsichtlich der Beratung der laufenden Angelegenheiten sowie der Beratung von Studenten in Gera verblieben wird.

 

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Kinderbonus

 

Die Bundesregierung hat den sogenannten Kinderbonus beschlossen. Danach werden im September und im Oktober 2020 in zwei Raten von je 150,00 € zusätzlich zum Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind allerdings von diesem Bonus ausgeschlossen.

 

Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut.

Informationsbrief Corona - Steuererleichterungen/ Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung/ Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Neben den schon angesprochenen Finanzhilfen stellt das Maßnahmenpaket der Bundesregierung vielfältige andere Möglichkeiten zur Unterstützung von Mittelständlern und Selbstständigen zur Verfügung.

Erfahren Sie mehr zu Steuererleichterungen und dem Erlass des Gesetzesur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.

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Informationsbrief Soforthilfe

Wie Sie wissen, hat der Freistaat Thüringen seit letzter Woche Montag ein Soforthilfepaket aufgelegt.

Danach können Firmen, Soforthilfen bis zu 30.000,00 € beantragen. Die Höhe der Zahlung ist an die Betriebsgröße gekoppelt.  

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