Vorsicht nach dem Weihnachtsmarktbesuch. Allerdings kann schon ein einziges Glas Glühwein für einen Autofahrer zu viel sein: Eine Frau von ca. 60 Kg hat nach dem Genuss eines Bechers Glühwein rund 0,5 Promille Alkohol im Blut, ein ca. 80 Kg schwerer Mann 0,35 Promille. Hier ist Vorsicht geboten!

Bereits eine Alkoholkonzentration von 0,3 Promille führt zur sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit": Kommt zum Alkoholgehalt im Blut noch eine alkoholbedingte auffällige Fahrweise, kommt schon ab diesem Promillewert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht.

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr im Straßenverkehr "erwischt" wird, hat mit mindestens einer Geldbuße von 500,00 €, einem Fahrverbot von einem Monat und 2 Punkten zu rechnen.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt man als "absolut fahruntüchtig" - wird trotzdem ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, liegt eine Straftat vor und der Führerschein wird mit einer Sperrfrist entzogen.

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille "erwischt" worden ist, kam bisher in den meisten Bundesländern um eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) herum. Nach einem aktuellen Urteil hat sich allerdings nunmehr auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof der bisherigen Mindermeinung aus Baden-Württemberg und Berlin angeschlossen, wonach nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist.

Auch wenn entsprechende Entscheidungen in Thüringen noch nicht bekannt sind, ist es möglich, dass diese Praxis auch hier übernommen wird. Selbstverständlich sollte man generell davon absehen, sich nach Alkoholgenuss ans Steuer zu setzen - in Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung ist dies nunmehr doppelt geboten.

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