Wer Besuch hat, oder in einer Wohngemeinschaft lebt, kennt die Situation: Die Gäste oder die Mitbewohner möchten gern das vorhandene WLAN nutzen.

Was passiert aber, wenn der Besuch oder die Mitbewohner dann illegale Uploads vornehmen?

Muss ich dann als Gastgeber bzw. Inhaber des Internetanschlusses die anderen Nutzer darüber aufklären, dass sie keine illegalen Tätigkeiten vornehmen dürfen?

Der BGH hat dies eindeutig entschieden: Nein, das muss man nicht. So heißt es in der Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2016:

" Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht."

Die Beklagte dieses Rechtsstreites hätte 755,80 € Abmahngebühren bezahlen sollen, weil der Besuch das WLAN der Beklagten dazu genutzt hatte, um Filme mit einer Tauschbörsen-Software herunterzuladen und dabei bereits vorliegende Teile der jeweiligen Datei auch für andere Nutzer zum Download angeboten hat.

Der BGH entschied, dass die Beklagte die Abmahngebühren nicht zahlen muss. Sie muss auch nicht den Gästen oder den anderen erwachsenen Nutzern des WLAN mitteilen, dass doch bitte der Internetanschluss nicht für Urheberrechtsverletzung genutzt werden soll. Dies ist schlichtweg nicht zumutbar.

Bereits im Jahr 2012 hatte der BGH entschieden, dass Eltern nicht für minderjährige Kinder haften, zumindest dann nicht, wenn sie sie vorher über die Rechtswidrigkeit der Tauschbörsen belehrt hatten.

Dies hat der BGH im Jahr 2015 dahingehend konkretisiert, dass eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung, die Aktivitäten des Kindes am Computer zu überwachen oder den Zugang zum Internet teilweise zu versperren, grundsätzlich nicht besteht.

Eltern sind zu solchen Maßnahmen erst dann verpflichtet, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür finden, dass das Kind das Internet zu illegalen Aktivitäten nutzt.

Sollten Sie Post von so genannten "Abmahnanwälten" erhalten haben, rufen Sie uns an - wir helfen Ihnen gern.

Quelle: BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15; Pressemitteilung vom 12.05.2016