1. Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

Am 04.05.2010 entschied das Bundesarbeitsgericht in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass „der Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch entsteht. Diese auf eine finanzielle Vergütung gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert.“

Was bedeutet das für Sie?

  1. War es Ihnen aufgrund einer Erkrankung nicht möglich, Ihren Urlaub zu nehmen, erlischt der Urlaubsanspruch nicht. Vielmehr wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um.
  2. Diese Wirkung kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden.
  3. Zulässig ist allenfalls eine Klausel, wonach der Anspruch der Höhe nach auf den gesetzlichen Mindesturlaub begrenzt wird.
  4. Ist eine solche Klausel im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nicht enthalten, bemisst sich der Abgeltungsanspruch nach dem Verhältnis der vereinbarten Vergütung zur Anzahl der Resturlaubstage.

2. Altersdiskriminierung beim Urlaub

Wie bei Arbeits- und Tarifverträgen wird eine Staffelung der Urlaubs in Abhängigkeit vom Alter vorgenommen. Je älter der Arbeitnehmer, desto höher der Urlaubsanspruch.