Am 05.07.2013 hat der Bundesrat der Änderung des Bußgeldkataloges zugestimmt. Nach dem gegenwärtigen Stand ist davon auszugehen, dass spätestens zum 01.05.2014 die gesetzlichen Neuregelungen in Kraft treten werden.

Da mit der Neuregelung zum Teil drastische Änderungen verbunden sind, dürfen wir Sie heute schon über wesentliche Änderungen und Neuerungen informieren, sodass Sie Ihrerseits auch noch die Möglichkeit erhalten, sich über die Hinzuziehung Ihres Anwaltes rechtzeitig über die Möglichkeit/Sinnhaftigkeit von Punkteabbau, der Akzeptanz von Strafen, etc. zu erkundigen.

Unseren Überblick dürfen wir zunächst mit etwas Erfreulichem beginnen: Zukünftig erhalten Sie dann keine Punkte mehr, wenn Sie wegen Straftaten verurteilt werden, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. Beispielsweise: Der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, ein Kennzeichenmissbrauch (sofern vom Gericht als Nebenstrafe kein Fahrverbot verhängt wird) - auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung werden keine Punkte verhängt, wenn im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung kein Fahrverbot ausgesprochen wird.

Auch das unberechtigte Befahren von Umweltzonen, der Verstoß gegen die Kennzeichenregelung oder gegen Fahrtenbuchauflagen führt zukünftig nicht mehr zu einer Eintragung von Punkten.

Bei einer Vielzahl von Delikten ist es zudem erforderlich, dass eine bestimmte Höhe einer Geldbuße überschritten wird, damit es zu einer Eintragung kommt. Bei einem so genannten Handyverstoß ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn sie zur Zahlung einer Geldbuße von mehr als 60,00 € verurteilt werden.

Bestehende Eintragungen, die nach neuem Recht nicht mehr einzutragen sind, werden zum 01.05.2014 automatisch gelöscht.

Für die Umrechnung verbleibender Eintragungen gilt: Die Punkte werden umgewandelt. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

Punktestand alt Punktestand neu
1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
ab 18 8

Die (leider zum Teil sehr nachteiligen) wesentlichen Neuerungen:
Für die freiwillige Teilnahme an einem Eignungsseminar wird 1 Punkt abgezogen. Dies aber nur dann, wenn das Punktekonto einen Stand von 1-5 Punkten aufweist. Allerdings ist kein Pflichtseminar mehr erforderlich. Ein Punkteabzug ist ausgeschlossen, wenn in den letzten 5 Jahren vor dem Aufbauseminar/der verkehrspsychologischen Beratung bereits eine entsprechende Maßnahme ergriffen wurde.

Die Tilgungsfristen werden verändert. Ab dem 01.05.2014 gilt:
Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt 2,5 Jahre Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten 5 Jahre Straftaten mit 2 Punkten  5 Jahre Straftaten mit 3 Punkten 10 Jahre

Haben Sie Fragen, wie Sie sich verhalten sollen, wenn neue Strafen drohen, möchten Sie wissen, wie sich in Ansehung der Änderungen Ihr Punktestand zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ändert und welche Taktik für laufende Verfahren sinnvoll ist?  Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich Ihrer Rechte und Möglichkeiten.