Dabei ist unerheblich, dass die defekte Telefonleitung außerhalb der Mietwohnung verlegt war.
Im konkreten Fall bestand das Mietverhältnis seit dem Jahr 2011. Zu Beginn des Mietverhältnisses verfügte die Wohnung bereits über einen Telefonanschluss. Hausanschluss und Wohnung des Mieters waren über ein Kabel verbunden. Dieses war defekt. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mieträume während der Mietzeit in einen vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Hier war der Vermieter also danach verpflichtet, bei dem Telekommunikationsunternehmen die erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben.
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