Vom Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst sind Sachen, die Insassen eines Fahrzeuges üblicherweise mit sich führen. Dazu gehören die Kleidung, eine Brille oder auch eine Brieftasche. Im Übrigen erfassen nach der Rechtsprechung der Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen Transportschäden, die durch den zweckgerichteten Einsatz eines Fahrzeuges als Transportmittel entstanden seien.

 

Mit Urteil vom 19.09.2019 (4 U 208/13) hat das Thüringer Oberlandesgericht sogar den Schaden an einem Elektrorollstuhl, der sich im Wohnwagenanhänger befand, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Allerdings dürfte ein solcher von gehbehinderten Menschen üblicherweise mit sich geführt werden. Auch im Übrigen sind sich aber Rechtsprechung und Literatur nicht immer einig.

So hat das Landgericht Erfurt am 29.11.2012 entschieden, dass ein Laptop kein Gegenstand ist, der üblicherweise in einem Fahrzeug mitgeführt wird. Das Mitführen eines Handys sei hingegen allgemein üblich. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 28.03.2008 und der Hinweisverfügung des Landgerichts Coburg vom 24.07.2008 sei ein Cello vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, jedenfalls dann, wenn wie hier, der Beifahrer das Musikinstrument nur ausnahmsweise bei der Autofahrt bei sich hatte. Das kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.10.2007 auch für antike Sachen gelten.