Das Erstatten von sogenannten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge im Rahmen des fiktiven Regulierens eines Schadens nach einem Verkehrsunfall, also auf Grundlage eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens ist umstritten. Nach dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 07.03.2017 (5 O 1595/15) sind derartige Kosten und Aufschläge aber dann zu erstatten, wenn diese bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Das hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in den Urteilen vom 06.03.2012 (1 U 108/11) und vom 16.06.2008 (1 U 246/07) so gesehen, wenn und soweit diese regional üblich sind. Zwar sind diese nicht konkret angefallen. Die Verbringungskosten und prozentualen Aufschläge auf Ersatzteile können aber nach der wohl herrschenden Meinung jedoch auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall dem Aufwand zuzurechnen sind, der für das Beheben des Fahrzeugschadens im Sinne von § 249 II BGB erforderlich sind. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist zudem von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei einer markengebundenen Fachwerkstatt typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden.

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