Die ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine beinhalten bereits ein Ablaufdatum. Die davor ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden. Um diesen zwingend vorgeschriebenen Umtausch alter Führerscheine zu entzerren, gilt nun ein zeitlicher Stufenplan für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre.

Für das Eingruppierungen in diesen Stufenplan ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments und nicht das Erwerbsdatum der Fahrerlaubnisklasse entscheidend. Für deutsche Führerscheine, deren Inhaber im Ausland wohnen, gilt der Stufenplan nicht. Das Führerscheindokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht. Dafür sind ein Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto, der aktuelle Führerschein und gegebenenfalls (bei Wohnsitzwechsel) eine sogenannte Karteikartenabschrift vorzulegen. Der Umtausch kostet derzeit ca. 25,00 €.

Beim Umstellen von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer oder rosafarbener Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen.

Bei Führerscheinen für Motorrad und Pkw erfolgt der Umtausch weiterhin ohne Untersuchung oder Prüfung. Der Führerschein gilt dann 15 Jahre. Es läuft also das Dokument und nicht die Fahrerlaubnis selbst ab. Bei Führerscheinen für Bus und Lkw sind allerdings weiterhin die inhaltlichen Befristungen zu beachten.

Wenn dennoch weiter mit seinem alten Führerschein für Motorrad oder Pkw fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt, der kann mit einem Verwarnungsgeld (Ordnungswidrigkeit) geahndet werden. Anders als bei Führerscheinen für Bus und Lkw handelt es sich aber nicht um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG (Straftat).

Wir sind gern bereit, Sie bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem Führerschein oder der Fahrerlaubnis zu beraten oder auch zu vertreten bzw. zu verteidigen.