Wer nebenberuflich als Übungsleiter beschäftigt ist, kann bis 2.400,00 € jährlich verdienen, ohne dass er hierfür Steuern zahlen muss.

Diese Regelung besteht schon lange. Lediglich die Freibeträge sind angepasst worden. Genauso lange gilt schon die Regelung, dass die Aufwendungen, die den Freibetrag überschreiten, steuerlich berücksichtigt werden.

 

Waren die Aufwendungen geringer als der Freibetrag, waren sie nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht abzugsfähig. Es war insbesondere auch nicht möglich, die Aufwendungen mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen.

Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist vom Bundesfinanzgericht mit seinem Urteil vom 20.12.2017 - Az. III. R 23/15 - nunmehr als falsch aufgehoben worden, so dass entsprechende Aufwendungen auch mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Zu beachten ist allerdings: Ist von Anfang an klar, dass ich mit der Übungsleitertätigkeit keinen Ertrag erziele, sondern immer nur „zu schieße", handelt es sich um Liebhaberei - mit der Folge, dass dann die Aufwendungen überhaupt nicht abzugsfähig sind.