Mit Entscheidung vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch ein hoher Verwaltungsaufwand es nicht rechtfertigt, bei der Bewertung von Grundstücken auf alte, den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr Rechnung tragende, Bewertungskriterien abzustellen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung zu schaffen, die den geänderten Entwicklungen Rechnung trägt. Die alten Regelungen dürfen maximal noch bis zum 31.12.218 angewandt werden.

Hiervon nicht erfasst sind Grundstücke im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten (so festgehalten in Z. 1, 2. HS des Tenors).