§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG erlaubt Arbeitgebern, den Erholungsurlaubfür jeden vollen Monat in Anspruch genommener Elternzeit um 1/12 zu kürzen.

Lange galt die Rechtsprechung, dass auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen kann.

 

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.05.2015, Az. 9 AZR 725/13 aufgegeben:

Der Arbeitgeber kann nunmehr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Nach Auffassung des BAG setzt die Regelung in § 17 Absatz 1 S. 1 BEEG voraus, dass der Urlaubsanspruch noch besteht. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Erholungsurlaub, sondern lediglich auf Urlaubsabgeltung. Ist dieser Abgeltungsanspruch einmal entstanden, so bildet er nach Ansicht des BAG allerdings bereits einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich daher in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Daher ist auch eine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich.

Insofern raten wir Arbeitgebern, gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich zu erklären, dass die Gewährung von Urlaub während der Elternzeit abgelehnt wurde.

Wie eine solche Erklärung aussehen kann, zeigen wir Ihnen gern. Unser Sekretariat steht Ihnen zur Terminvereinbarung jederzeit zur Verfügung.