Abfindungen sind - leider - schon lange nicht mehr steuerfrei. Grundsätzlich sind sie in voller Höhe in dem Jahr, in dem sie gezahlt werden, zu versteuern.

„Erleichterung" erhält der Arbeitnehmer nur durch die so genannte "Fünftel-Regelung". Diese besagt (vereinfacht ausgedrückt): Der Abfindungsbetrag wird durch 5 geteilt. Das normale Einkommen wird um diesen Betrag erhöht. Auf der Basis dieses Einkommens wird der hierauf entfallende Steuersatz ermittelt und dieser Steuersatz dann auf die vollen Einkünfte (normales Einkommen zuzüglich des Abfindungsbetrages) angewendet.

Etwas anderes galt jedoch dann, wenn die Abfindung lediglich in Teilbeträgen gezahlt wurde. Dies war nur dann unschädlich, wenn die Teilleistung im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig war. Ansonsten durfte die "Fünftel-Regelung" nicht angewendet werden.

In Abänderung/Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.10.2015, Az. IXR 46/14, entschieden, dass

- eine Teilzahlung von höchstens 10 % der Hauptleistung unschädlich ist.

- Teilzahlungen stets auch dann unschädlich sind, wenn die Teilleistung in der Summe niedriger ist als die durch die Anwendung der "Fünftel-Regelung“ auf die Hauptleistung entstehende Steuerermäßigung.

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