Grundsätzlich gilt, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausführung einen Führerschein benötigen, einen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG darstellt.

Grundsätzlich gilt, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausführung einen Führerschein benötigen, einen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG darstellt.

Eine Ausnahme liegt allerdings dann vor, wenn die Arbeitsleistung nicht unmöglich wird und der Arbeitgeber auch anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer hätte, kann sowohl eine fristlose als auch ordentliche Kündigung unwirksam sein.

So das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein mit Datum vom 03.07.2014, Az. 5 SA 27/14: Die Entziehung der Fahrerlaubnis infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt kann grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

In diesem Fall war die Kündigung allerdings nicht gerechtfertigt, da das Dienstfahrzeug einer Maklerbetreuerin einer Versicherungsgesellschaft zwar für die Besuchsfahrten zu den Maklern zur Verfügung gestellt worden ist, der Nutzungsvertrag es allerdings zuließ, dass das Firmenfahrzeug auch von Dritten gefahren werden darf. Da die Arbeitnehmerin angeboten hatte, sich von Verwandten fahren zu lassen und auch öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen, ist ihr die Arbeitsleistung nicht unmöglich geworden. Damit konnten die Arbeitgeber mit ihrer Kündigung nicht durchdringen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 5 Sa 27/14, 03.07.2014