Muss ich den Einbau durch den Vermieter dulden? Was gilt, wenn ich bereits eigene Rauchmelder angebracht habe?

Muss ich den Einbau durch den Vermieter dulden? Was gilt, wenn ich bereits eigene Rauchmelder angebracht habe?

Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14, zu beschäftigen.

In seinen Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Ausgangsurteile des Amtsgerichtes Zeitz und des Landgerichtes Halle bestätigt.

Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gilt:

Jeder Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zur Wohnung zu gewähren, damit die Vermieter Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 b BGB und die entsprechenden Regelungen in den Bauordnungen der Länder umsetzen können.

So heißt es z.B. in der Bauordnung des Landes Thüringen in § 46 Abs. 4:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Hat ein Mieter bereits eigene Rauchmelder eingebaut, hat er gleichwohl den Einbau neuer und die spätere Wartung dieser Rauchmelder durch den Vermieter / Hauseigentümer zu dulden, da nur so ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird und es insoweit zu einer nachhaltigen Verbesserung der Mietsache kommt.

Sollten sie weitere mietrechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite!