Seit dem 01.01.2015 ist es soweit: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Mindestlohn i.H.v. 8,50 € / Stunde zu zahlen.

Seit dem 01.01.2015 ist es soweit: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Mindestlohn i.H.v. 8,50 € / Stunde zu zahlen.

Obwohl vorgesehen war, dass der Mindestlohn für alle Branchen und sowohl für deutsche als auch ausländische Arbeitnehmer gilt, sind vom Gesetzgeber und der Verwaltung Ausnahmen zugelassen worden, die die Rechtssicherheit beeinträchtigen und sachlich zum Teil auch nur bedingt nachvollziehbar sind.

Nachfolgend der Versuch eines kurzen Überblicks über die gegenwärtigen Regelungen:

  1. Freie Dienstvertragsunternehmer oder Werkunternehmen erhalten keinen Mindestlohn, da sie selbständig sind und auf eigene Verantwortung handeln.
    Von der Zahlung von Mindestlohn ausgenommen sind auch ausländische Spediteure, wenn und soweit sie Waren durch Deutschland verbringen.
    Letzteres ist vom Ministerium festgelegt worden.
  2. Praktikanten erhalten ebenfalls dann keinen Mindestlohn, wenn das Praktikum über schulische / hochschulrechtliche Bestimmungen vorgegeben wird.Sie erhalten darüber hinaus keinen Mindestlohn, wenn das Praktikum lediglich für 3 Monate befristet ist und zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium oder begleitend neben einer Berufsausbildung / einem Studium gedacht ist.
  3. Ebenfalls keinen Mindestlohn erhalten Personen, die an Einstiegsqualifikationsmaßnahmen oder eine Berufsausbildungsvorbereit teilnehmen.
  4. Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung, keinen Mindestlohn. Gleiches gilt für Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie bei Arbeitsverhältnissen mit Langzeitarbeitslosen.
  5. Bei einem Ehrenamt kommt es auf die Tätigkeit an. Derjenige, der zu einer festen Zeit entgeltlich z.B. die Geschäftsstelle zu besetzen hat, ist nach Mindestlohn zu vergüten. Nach Abstimmung von Ministerium, Zoll und Bundessportbund, nicht erfasst, sind neben den Trainern und Übungsleitern auch die klassischen Freizeitspieler, obwohl sie regelmäßig an Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.
  6. Wenn und soweit in Branchentarifverträgen eine entsprechende Regelung enthalten ist, kann für eine Übergangszeit von 3 Jahren (das heißt bis zum 31.12.2017) ebenfalls ein geringerer Mindestlohn gezahlt werden.
    Entsprechende Regelungen sind unter anderem für
    • Wäschereidienstleistungen,
    • die Fleischwirtschaft,
    • das Frisörhandwerk,
    • die Textil- und Bekleidungsindustrie,
    • die Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau,
    • Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
    vorhanden.
  7. Die Dokumentationspflicht trifft jeden, der den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes unterfällt. Nach den internen Arbeitsblättern sind die Mindestvorgaben damit erfüllt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (beispielsweise von 8 – 16 Uhr) und die konkrete Arbeitszeit (2 Stunden) unter Angabe der Tätigkeit, selbstverständlich tagkonkret, festgehalten werden.
  8. Zulässig ist es, flexible Arbeitszeitkonten zu führen, sofern sichergestellt ist, dass auch hierbei der Mindestlohn für die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit im jeweiligen Monat gezahlt wird.
  9. Auch die Mindestlohnansprüche unterliegen der allgemeinen Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils zum 01.01. des Nachfolgejahres (das heißt zum 01.01.2016 für Ansprüche die im Jahr 2015 entstanden sind).
    Gesetzlich zwingend ausgeschlossen ist die Verwirkung von Mindestlohnansprüchen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie als Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben erfüllen: Rufen Sie uns an! Wir überprüfen dies gerne.
Natürlich beraten wir ebenso gerne den Arbeitnehmern, der sich unsicher ist, ob er den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn für seine Arbeitsleistung erhält.