Wie berichtet, sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise vereinfacht worden. Unverändert steht jedoch das Erfordernis, dass Sie im Vorfeld eine Vereinbarung mit Ihrem Mitarbeiter über die Einführung von Kurzarbeit schließen.

Hierfür bestehen grundsätzlich keine Formvorgaben. Eine mögliche Vereinbarung steht als Download bereit: Vereinbarung zur Kurzarbeit - Muster

Diese Vorgabe ist nicht zwingend. Sie können sie natürlich variabel anpassen. Auf jeden Fall sollte jedoch stets erkennbar sein, dass Sie als Unternehmen diese Vereinbarung mit Ihrem Mitarbeiter schließen.

Für die Rungen & Coll. Rechtsanwälte
Heinz-Josef Rungen
Rechtsanwalt

Auch wenn die Bundesregierung am Sonntag lediglich ein Kontaktverbot und keine allgemeine Ausgangssperre erlassen hat, gibt es in vielen Städten/Regierungen weitergehende Anordnungen/Beschränkungen.

Damit Ihre Mitarbeiter nach wie vor ungehindert zur Arbeit fahren dürfen, sollten Sie/müssen Sie (soweit noch nicht geschehen) Ihren Mitarbeitern eine Bescheinigung ausstellen, die diesen als Mitarbeiter Ihres Unternehmens ausweist. Arbeiten die Mitarbeiter nicht an einem festen Standort - oder gehört es zur Arbeit Ihrer Mitarbeiter, dass diese in Erfüllung ihrer Arbeit Kunden aufsuchen -, ist dies ebenfalls festzuhalten. An die Form der Bescheinigung sind keine festen Vorgaben erstellt. Zweckmäßigerweise sollte sie auf dem Briefbogen Ihres Unternehmens erfolgen.

Ein möglicher Mustertext steht auf der Homepage zum Download bereit: Beschäftigungsbescheinigung - Muster

Natürlich gilt es, die Vereinbarung stets auf die konkreten betrieblichen Belange anzupassen. Für eventuelle Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. 

Für die Rungen & Coll. Rechtsanwälte
Heinz-Josef Rungen
Rechtsanwalt

Wir sind alle gesund (und hoffen, bei Ihnen, Ihren Familienangehörigen und Ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen ist das genauso?!!). 

Wir schützen uns und wir halten die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung ein. Und wir stehen Ihnen - selbstverständlich - auch weiterhin an den Standorten Gera und Lobenstein mit Rat und Tat zur Verfügung. Lediglich die Zweigstelle Weida ist bis auf weiteres geschlossen. 

Sollten Sie rechtliche Probleme haben - oder sollten sich diese aus der gegenwärtigen Situation Fragen/Probleme ergeben: Rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne.

 

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