Seit dem 01.05.2014 gilt mit der Regelung des § 23 Abs. 1 a StVO: Wer während der Autofahrt ein Mobil- oder Autotelefon nutzt (aufnimmt oder in der Hand hält), zahlt ein Bußgeld von 60 €.

Die Frage: Gilt dies auch, wenn ich über eine Freisprechanlage telefoniere und das Telefon lediglich in der Hand halte?

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart - Az. 4 Ss 212/16 vom 25.04.2016 - ist dies nicht der Fall. Die eindeutige Aussage des OLG:

"Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobilfunktelefonen gemäß § 23 Abs. 1 a StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerätes nutzt."

Die Begründung: Sinn und Zweck des Gesetzes sei es allein, die Gefahr der Ablenkung des Fahrers zu minimieren. Diese Ablenkung entstehe üblicherweise und zwangsläufig bei der Nutzung des Handys als Telefon (Eingabe von Telefonnummern), Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät, nicht jedoch bei dem bloßen Halten eines Telefons.

Natürlich ist diese Entscheidung umstritten. Von den Kritiker wird vor allen Dingen ins Feld geführt, dass damit Schutzbehauptungen "Tür und Tor" geöffnet ist. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Oberlandesgerichte diese Entscheidungen tragen oder ob es gegebenenfalls zur Vorlage des Sachverhaltes an den BGH kommt.

Bis dahin gilt jedoch: Sie können sich ohne weiteres auf die entsprechende Entscheidung berufen. Kommen Sie (was wir Ihnen ausdrücklich nicht wünschen) in eine vergleichbare Situation, gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie diesen einen entsprechenden Bußgeldbescheid überprüfen.

Gerade in der Ferien- und Urlaubszeit ist es üblich, dass man sich um den Briefkasten und die Bewässerung des Gartens seines Nachbarn kümmert.

Was passiert jedoch, wenn hierbei ein Schaden entsteht?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17.11.2015, Az. 9 U 26/15) haftet man leider auch dann, wenn ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis bestand, bereits für leichte Fahrlässigkeit.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte bei seinem Nachbarn in dessen Urlaubsabwesenheit den Garten bewässert. Zusätzlich war vereinbart worden, dass der Beklagte sich auch um den Teich des Nachbarn kümmert. Der Beklagte hatte dann allerdings vergessen, nach der Bewässerung des Teiches den Wasserhahn wieder abzusperren, so dass der Teich überlief.

Das überlaufende Wasser drang in die Kellerräume des Hauses ein und verursachte so einen erheblichen Wasserschaden. Dieser wurde zwar zunächst von der Gebäude- und Hausratversicherung des betroffenen Nachbarn reguliert, allerdings nahm die Versicherung dann wiederum den Beklagten in Anspruch. Der Beklagte wollte dies nicht zahlen, da er der Auffassung war, er habe lediglich leicht fahrlässig gehandelt und müsse daher aufgrund des guten Nachbarschaftsverhältnisses nicht zahlen.

Das Oberlandesgericht sieht dies anders und hat der Versicherung Recht gegeben. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte und sein Nachbar jahrelang beieinander aufgrund des guten Verhältnisses für die Gärten gesorgt haben, kann man keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten.

Zwar stellt die Bewässerung eine Gefälligkeit dar; der Beklagte haftet allerdings deliktsrechtlich für den verursachten Schaden. Da er es versäumt hat, den Wasserhahn nach dem Wiederauffüllen des Teiches zu schließen, hat er den Schaden leicht fahrlässig verursacht und muss damit der Versicherung gegenüber Ersatz leisten.

Sollten Sie Fragen zum Nachbarschaftsrecht haben, rufen Sie uns an - wir helfen Ihnen gern.

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.12.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 17/18) ist der Vermieter, wenn eine Mietwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses über einen Telefonanschluss verfügt, verpflichtet, diesen Zustand während der gesamten Mietzeit zu erhalten.

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