Aktuelles und Wissenswertes
- Geschrieben von Heinz-Josef Rungen
§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG erlaubt Arbeitgebern, den Erholungsurlaubfür jeden vollen Monat in Anspruch genommener Elternzeit um 1/12 zu kürzen.
Lange galt die Rechtsprechung, dass auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen kann.
- Geschrieben von Heinz-Josef Rungen
Grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland über ein Radio, Fernseher oder auch nur über einen Internetzugang verfügt, dazu verpflichtet, die so genannte „GEZ-Gebühr" zu zahlen.
Für viele oder die meisten ist dies eine mehr oder weniger lästige Abgabe, noch dazu, wenn man per Gerichtsvollzieher dazu gezwungen wird.
Das Landgericht Tübingen hat aktuell, am 16.09.2016, entschieden, dass die von der GEZ praktizierte Zwangsvollstreckung rechtlich unzulässig ist.
Die Kernaussage des Beschlusses lautet, dass sich die „öffentlich-rechtlichen Sender zwar Behördenbefugnisse anmaßen, tatsächlich aber unverkennbar als Unternehmen auftreten." Aus diesem Grundist es der GEZ, so die Auffassung des Landgerichtes Tübingen, nicht gestattet, wie eine Behörde die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Sollten Sie Fragen zur GEZ haben, rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern.
- Geschrieben von Heinz-Josef Rungen
Abfindungen sind - leider - schon lange nicht mehr steuerfrei. Grundsätzlich sind sie in voller Höhe in dem Jahr, in dem sie gezahlt werden, zu versteuern.
„Erleichterung" erhält der Arbeitnehmer nur durch die so genannte "Fünftel-Regelung". Diese besagt (vereinfacht ausgedrückt): Der Abfindungsbetrag wird durch 5 geteilt. Das normale Einkommen wird um diesen Betrag erhöht. Auf der Basis dieses Einkommens wird der hierauf entfallende Steuersatz ermittelt und dieser Steuersatz dann auf die vollen Einkünfte (normales Einkommen zuzüglich des Abfindungsbetrages) angewendet.
Etwas anderes galt jedoch dann, wenn die Abfindung lediglich in Teilbeträgen gezahlt wurde. Dies war nur dann unschädlich, wenn die Teilleistung im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig war. Ansonsten durfte die "Fünftel-Regelung" nicht angewendet werden.
In Abänderung/Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.10.2015, Az. IXR 46/14, entschieden, dass
- eine Teilzahlung von höchstens 10 % der Hauptleistung unschädlich ist.
- Teilzahlungen stets auch dann unschädlich sind, wenn die Teilleistung in der Summe niedriger ist als die durch die Anwendung der "Fünftel-Regelung“ auf die Hauptleistung entstehende Steuerermäßigung.
Wenn Sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unsicher sind, welche Lösung für Sie die beste ist - aber auch dann, wenn Sie ansonsten Probleme im Bereich des Arbeitsrechtes haben: Rufen Sie an. Wir helfen Ihnen gerne.
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