Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Energiekosten, etc.) sowie die Kosten der Ausstattung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies jedoch nicht unbeschränkt, sondern maximal bis 1.250,00 € jährlich.

Arbeitnehmer können allgemein dann Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn ihnen kein anderer (d.h.: beruflicher oder betrieblicher) Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Bundesregierung hat aktuell Steuerentlastungen in 2 Stufen für die Jahre 2017 und 2018 beschlossen.

 

Die folgende Tabelle verdeutlicht, was die Bundesregierung vorgesehen hat:.

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