Wer nebenberuflich als Übungsleiter beschäftigt ist, kann bis 2.400,00 € jährlich verdienen, ohne dass er hierfür Steuern zahlen muss.

Diese Regelung besteht schon lange. Lediglich die Freibeträge sind angepasst worden. Genauso lange gilt schon die Regelung, dass die Aufwendungen, die den Freibetrag überschreiten, steuerlich berücksichtigt werden.

 

Wie bekannt, sind viele Fahrzeuge mit Dieselmotoren durch den Einbau unzulässiger Abschaltungsvorrichtungen bzw. den Einsatz entsprechender Motorsteuerungssoftware manipuliert worden. Seit der entsprechenden Feststellung sind in Deutschland eine Vielzahl von Gerichtsverfahren anhängig. Eine einheitliche Rechtsprechung zur Behandlung der entsprechenden Fälle gibt es noch nicht. Insbesondere steht eine höchstrichterliche Entscheidung aus.

Für alle Leistungen, die im Haushalt erbracht werden, wird nach § 35a Abs. 4 EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten gewährt. Dies jedoch der Höhe nach begrenzt. Abhängig davon, ob es sich um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen (Putz- und Reinigungsarbeiten, Gartenpflege, Heckenschneiden, … Pflege- und Betreuungsleistungen) oder Handwerkerleistungen (Renovierung-, Modernisierung- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung) beträgt der Höchstbetrag entweder 4.000,00 € im Jahr (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder 1.200,00 € (Handwerkerrechnungen).

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